WELCHE GRÜNDE SPRECHEN FÜR DIE EINRICHTUNG EINER KONTROLLBETREUUNG?
08.09.2026 – (Aktuelle Rechtsprechung)
Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückforderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen, kann der daraus für den Bevollmächtigten resultierende Interessenkonflikt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen, so der Bundesgerichtshof.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.04.2026, Az. XII ZB 218/25
Das ist passiert
Eine Frau erteilte einer ihrer Töchter im Jahr 2021 eine umfassende Generalvollmacht. Bei dieser Vollmacht war die bevollmächtigte Tochter jedoch von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Das heißt, sie hat auch im Namen der Mutter Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit einem Dritten, den sie ebenfalls vertritt, vornehmen dürfen.
Im selben Jahr übertrug die Mutter dieser Tochter außerdem ihr Haus auf Sylt im Wert von rund 1,6 Millionen Euro. Später zahlte die Tochter aus dem Vermögen der Mutter 100.000 Euro an ihren Bruder und 200.000 Euro an ihre Schwester. Nach ihren Angaben geschah dies auf Wunsch der Mutter und als Ausgleich für die Grundstücksübertragung.
Die Tochter als Bevollmächtigte war diejenige, die von der Grundstücksübertragung profitierte. Es kam der Verdacht auf, dass der Mutter möglicherweise Ansprüche auf Rückübertragung oder Schadensersatz gegen ihre Tochter zustehen könnten. Der Sohn regte daraufhin beim Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung an. Zu diesem Zeitpunkt lebte die Mutter bereits in einem Pflegeheim und konnte sich bei einer persönlichen Anhörung nicht mehr sinnvoll äußern. Das Amtsgericht ordnete schließlich eine Kontrollbetreuung für die Vermögensangelegenheiten an. Der Betreuer sollte insbesondere prüfen, ob gegen die bevollmächtigte Tochter Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen.
Die bevollmächtigte Tochter legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Ein weiteres Gutachten konnte nicht sicher feststellen, dass die Mutter bereits bei Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig gewesen war. Daraufhin hob das Landgericht die Kontrollbetreuung wieder auf. Dagegen wandte sich der Sohn mit einer Rechtsbeschwerde, mit der er Erfolg hatte.
Darum geht es
Es geht darum, festzustellen, unter welchen Umständen die Einrichtung einer Kontrollbetreuung gerechtfertigt ist.
Die Entscheidung
Die Entscheidung des Landgerichts, die Kontrollbetreuung aufzuheben, hielt der rechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand.
Nach § 1820 Abs. 3 BGB kann einer Betreuerin oder einem Betreuer die Aufgabe übertragen werden, Rechte der betreuten Person gegenüber einer bevollmächtigten Person geltend zu machen. Dazu können auch Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche gehören.
Eine solche Kontrollbetreuung darf allerdings nur eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Das setzt voraus,
- dass die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber wegen Krankheit oder Behinderung die eigenen Rechte gegenüber der bevollmächtigten Person nicht mehr selbst wahrnehmen kann (§ 1820 Abs. 3 Nr. 1 BGB) und
- es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die bevollmächtigte Person die Angelegenheiten nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten beziehungsweise mutmaßlichen Willen der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers erledigt (§ 1820 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
- Notwendig ist der durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird.
Ein nachgewiesener Missbrauch der Vollmacht ist dafür nicht erforderlich. Es genügt, wenn konkrete Umstände Zweifel daran begründen, dass die Vollmacht ordnungsgemäß ausgeübt wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn die bevollmächtigte Person mit den Aufgaben überfordert ist oder Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestehen.
Aufgabe einer Kontrollbetreuerin oder eines Kontrollbetreuers ist es, die Rechte wahrzunehmen, die die betroffene Person wegen ihrer Beeinträchtigung nicht mehr selbst verfolgen kann. Dazu kann auch gehören, mögliche Schadensersatz-, Rückforderungs- oder Herausgabeansprüche gegen die bevollmächtigte Person zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen.
Genau hier sah der Bundesgerichtshof weiteren Klärungsbedarf. Bei Vermögensübertragungen von erheblichem Wert kann es im Interesse der betroffenen Person liegen, zu prüfen, ob sie bei Abschluss des Geschäfts geschäftsfähig war und ob möglicherweise Rückforderungsansprüche bestehen. Das gilt besonders dann, wenn die bevollmächtigte Person selbst von dem Geschäft profitiert hat.
Zwar war die Tochter in der Generalvollmacht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sie durfte deshalb grundsätzlich auch Rechtsgeschäfte im Namen der Mutter mit sich selbst oder mit einer Person abschließen, die sie ebenfalls vertrat. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sie sich im Innenverhältnis ohne Weiteres Vermögen der Mutter übertragen durfte. Die Befreiung von § 181 BGB sagt nämlich nichts darüber aus, ob eine Vollmacht auch zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil ausgeübt werden darf.
Nach Auffassung des BGH genügte deshalb bereits der konkrete Verdacht, dass Rückforderungsansprüche gegen die Tochter bestehen könnten. Gleichzeitig bestand eine klare Interessenkollision: Die Tochter hätte als Bevollmächtigte mögliche Ansprüche der Mutter gegen sich selbst prüfen und verfolgen müssen.
Gerade dafür kann eine Kontrollbetreuung erforderlich sein. Die Kontrollbetreuerin oder der Kontrollbetreuer muss dann prüfen, welche Ansprüche wirklich bestehen und ob deren Verfolgung dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen sowie den objektiven Interessen der Mutter entspricht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Mutter die Vermögensübertragung tatsächlich gewollt hat und deshalb ein Interesse daran haben könnte, dass eine wirksame Schenkung bestehen bleibt.
Das bedeutet die Entscheidung für die Praxis
Grundsätzlich stehen die Interessen der betreuten Person im Mittelpunkt des Betreuungsrechts. Wenn die Interessen des Betreuers oder der Betreuerin in den Vordergrund rücken, ist stets Vorsicht geboten. Deshalb wurde die Konstruktion einer Kontrollbetreuung geschaffen, die vor allem dann sinnvoll ist, wenn die Interessen des betreuten Menschen drohen, in den Hintergrund zu geraten.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.04.2026, Az. XII ZB 218/25