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  • Gesetzgebung


UPDATE: KRANKENHAUSVORBEHALT BEI ÄRZTLICHEN ZWANGSMASSNAHMEN

07.06.2026 – (Gesetzgebung)

Schon im letzten Newsletter berichteten wir über die Bemühungen des Bundesministeriums der Justiz, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in einem Gesetzentwurf umzusetzen. Jetzt schreitet das Verfahren voran.

Die Bundesregierung hat jetzt auf Vorschlag des Bundesjustiz- und Verbraucherschutzministeriums den Gesetzentwurf beschlossen. Die Anpassungen betreffen in erster Linie die Frage, an welchem Ort solche Maßnahmen vorgenommen werden dürfen, wenn sie grundsätzlich zulässig sind. 

Künftig soll es ausnahmsweise zulässig sein, vom sogenannten Krankenhausvorbehalt abzuweichen: In eng begrenzten Ausnahmefällen sollen künftig ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Krankenhauses vorgenommen werden können. Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Gleichzeitig sieht der Entwurf weitere Neuregelungen im Betreuungs- und Verfahrensrecht vor, die die Selbstbestimmung von Menschen verbessern sollen, die von ärztlichen Zwangsmaßnahmen betroffen sind.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 27.05.2026, Nr. 41/2026

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